Familiennachzug

Familiennachzug Vietnam Deutschland

Gemäß dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom August 2007 müssen alle Antragssteller, die zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten oder Verlobten nachziehen wollen, Basiskenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Es existiert jedoch folgende Ausnahmen, die von dieser Regelung nicht betroffen sind:

  • Der Ehegatte ist in Deutschland als Asylberechtigter oder GFK-Flüchtling anerkannt und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1/2 oder § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz und die Ehe wurde vor der Ausreise des Ehepartners nach Deutschland geschlossen
  • Der Ehegatte oder Verlobter ist Staatsangehöriger der folgenden Länder wie Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, der USA oder eines EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaates
  • Der Antragsteller ist aufgrund einer schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen
  • Der Antragssteller verfügt bereits über eine Vorbildung aus Vietnam oder der Aufenthalt der der Bundesrepublik Deutschland ist nur von kurzer Dauer und bedarf somit keine Integration
  • Der Ehegatte kam als ausländischer Spezialist in die Bundesrepublik und verfügt über eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 19, § 20 sowie § 21 Aufenthaltsgesetz und die Ehe wurde vor der Ausreise des Ehepartners nach Deutschland geschlossen
Familienzusammenführung aus Vietnam

Familienzusammenführung aus Vietnam

Falls die oben genannten Ausnahmen nicht zutreffen, so ist ein Nachweis der Basiskenntnisse der deutschen Sprache unverzichtbar. In der Regel benötigt der Antragsteller das Sprachzertifikat der Stufe A 1 („START DEUTSCH 1“). Die Stufe A 1 besteht aus zwei Teilstufen A 1.1 und A 1.2. In dieser Stufe geht es darum, dass man einfache, tagtägliche Ausdrücke sowie Sätze versteht und in der Lage ist, diese anzuwenden. Dabei soll man sich und andere vorstellen können, aber auch Fragen an seine Mitmenschen stellen und darauf antworten.

Die Prüfung der Stufe A 1 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung wird nur zugelassen, wenn die schriftliche Prüfung mit mindestens 65 Punkten von insgesamt 100 erreicht wird. Das Zertifikat „A 1“ wird nur anerkannt, wenn dieses vom Goethe-Institut Vietnam ausgestellt wird.

Falls Sie die Stufe A 1 bestanden haben, können Sie den Antrag auf Familiennachzug nach Deutschland bei der deutschen Botschaft in Vietnam stellen. Anbei finden Sie eine Liste der notwendigen Unterlagen, die von der deutschen Botschaft in Vietnam gefordert werden. Die Liste steht Ihnen hier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. [Checkliste für Visumantrag auf Familiennachzug nach Deutschland]

 

Weitere Orientierungshilfen zu diesem Thema, herausgegeben von der Deutschen Botschaft, können Sie hier durchlesen:

Antragsformulare zur Beantragung eines Visums können Sie hier herunterladen:

(Quelle: Deutsche Botschaft)

Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen allgemein

(Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Lichtenstein und Norwegen und für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika un der Rupublik Korea sowie deren Familienangehörige)

Für die Einreise zur Eheschließung bzw. für den Nachzug ausländischer Ehegatten, wird in der Regel ein Visum benötigt, welches bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss.

Für die Erteilung des Visums und der Aufenthaltserlaubnis müssen beide (künftigen) Ehegatten

  • grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • der nachziehende ausländische Staatsangehörige muss sich vor der Einreise auf einfach Art in deutscher Sprache verständigen können (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

VISUM ZUM ZWECK DER EHESCHLIEßUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Sobald der Visumantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der künftige Ehegatte von der Ausländerbehörde schriftlich gebeten, folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Eine Bescheinigung des Standesamtes, dass die für die Eheschließung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen und die Eheschließung von beiden künftigen Ehepartnern im Standesamt angemeldet werden kann
  • Vom künftigen deutschen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner den Nachweis über ein Beratungsgespräch bei einem bayerischen Notar (gilt für Bayern) bzw. einem Standesamt, wenn die Lebenspartnerschaft in einem anderen Bundesland eingegangen werden soll
  • den Nachweis des gesichterten Lebensunterhaltes des hier reisenden künftigen Ehegatten (in der Regel durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung).
  • Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes/über ausreichenden Wohnraum

VISUM ZUM ZWECK DES EHEGATTENNACHZUGS/KINDERNACHZUGS

Sobald der Visumantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wrude, wird der hier lebende Ehegatte schriftlich gebeten, folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung (ggf. mit Apostille oder Legalisation)
  • beim Kindernachzug: Geburtsurkunde oder Sorgerechtsentscheidung im Original bzw. Ausfertigung (ggf. mit Apostille oder Legalisation)
  • ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein (sofern keine internationale mehrsprachige Urkunde vorliegt
  • bei Arbeitnehmern:
    Einkommennachweise (Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
    aktuelle Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • bei Selbständigen/Freiberuflichen:
    Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie z.B. aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters)
    Krankenversicherungsnachweis
    Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
  • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag
    mit Angabe der Quadratmeterzahl der Wohnung
  • Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
    Bei Mietwohnungen: aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw. aktueller Kontoauszug über die Höhe der monatlichen Warmmiete.
    Bei Eigentumwohnungen: Nachweis über die Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen aus Kreditverträgen sowie über die Höhe des Hausgeldes/Wohngeldes

AUFENTHALTERLAUBNIS FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Nach der Anmeldung des Wohnsitzes werden für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Ausländerbehörde)
  • gültiger Nationalpass ( bzw. ggf. Personalausweis der deutschen Ehegatten)
  • ein aktuelles biogmetrietaugliches Passfoto
    Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
  • Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Original oder Ausfertigung), ggf. Geburtsurkunde der Kinder und ggf. Sorgerechtsentscheidung. Bei ausländischen Urkunden mit Apostille oder Legalisation (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
  • Ggf. Nachweise über einfache deutsche Sprachkenntnisse (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, z. B. Zertifikat)